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CORPORATE GOVERNANCE
BERICHT. 

Bekenntnis des Vorstandes zur Einhaltung der Bestimmungen des Österreichischen Corporate Governance Kodex und Erklärung zu punktuellen Abweichungen vom Österreichischen Corporate Governance Kodex (ÖCGK).

Der Vorstand der CA Immo bekennt sich zu den Regeln des Österreichischen Corporate Governance Kodex und sieht seine Geschäftsgestion in Übereinstimmung mit diesem Kodex. In diesem Sinne ist der Vorstand mit Nachdruck um die Wahrung der Stake-Holder-Interessen und Vermeidung von Interessenskonflikten bemüht.

Der Kodex umfasst folgende Regelkategorien:

1. Legal Requirement (L):

Regel beruht auf zwingenden Rechtsvorschriften

2. Comply or Explain (C):

Regel soll eingehalten werden; eine Abweichung muss erklärt und begründet werden, um ein kodexkonformes Verhalten zu erreichen

3. Recommendation (R):

Regel mit Empfehlungscharakter; Nichteinhaltung ist weder offen zu legen noch zu begründen

Die Regeln des Kodex wurden und werden fast vollständig umgesetzt. Soweit wenige C-Regeln des Österreichischen Corporate Governance Kodex nicht zur Gänze eingehalten wurden, wird in der Folge dazu Stellung genommen.

Legal Requirements ("L-Regeln")

Sämtliche auf zwingenden Rechtsvorschriften beruhenden Regelungen ("L-Regeln") des Kodex werden von der CA Immo in vollem Umfang eingehalten.

Comply or Explain ("C-Regeln")

Die C-Regeln des Kodex werden zum Großteil eingehalten. In folgenden Bereichen gibt es Abweichungen:

C-Regel Nr. 16: "Der Vorstand besteht aus mehreren Personen, wobei der Vorstand einen Vorsitzenden hat."

Der Vorstand der CA Immo bestand im Berichtszeitraum noch aus zwei gleichberechtigten Mitgliedern. Mit der Bestellung eines dritten Vorstandes ab 1. März 2006 und der Ernennung eines Sprechers wird auch dieser Regel entsprochen.

C-Regel Nr. 18: "In Abhängigkeit von der Größe des Unternehmens ist eine interne Revision als eigene Stabstelle des Vorstands einzurichten oder an eine geeignete Institution auszulagern. Über Revisionsplan und wesentliche Ergebnisse ist dem Bilanzausschuss (Audit Committee, Rechnungslegungs- und Prüfungsausschuss) zumindest einmal jährlich zu berichten."

Aufgrund der geringen Anzahl von Dienstnehmern und der sehr übersichtlichen Unternehmensstruktur bei CA Immo wurde bisher auf die Funktion "Interne Revision" verzichtet. Die Gesellschaft hat aber in unregelmäßigen Abständen die Prüfung konkreter Themenbereiche durch einen externen Wirtschaftsprüfer im Rahmen einer Revision in Auftrag gegeben. Bei weiterem Wachstum wird die Einrichtung einer internen Revision als eigene Stabstelle im Unternehmen erfolgen.

C-Regel Nr. 45: "Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine Organfunktion in anderen Gesellschaften wahrnehmen, die zum Unternehmen im Wettbewerb stehen."

Einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats der CA Immo nehmen Organfunktionen in branchenähnlichen Unternehmen wahr oder sind in leitender Funktion in der Bank Austria Creditanstalt. Jedes Aufsichtsratsmitglied ist verpflichtet, Interessenskonflikte, welche insbesondere aufgrund einer Beratung oder Organfunktion bei Geschäftspartnern oder Mitbewerbern entstehen können, unverzüglich dem Aufsichtsrat gegenüber offen zu legen. Im abgelaufenen Geschäftsjahr wurden keine Interessenskonflikte von Mitgliedern des Aufsichtsrats gemeldet.

C-Regel Nr. 63: "Die Gesellschaft erstellt ihre Quartalsberichte nach internationalen Rechnungslegungsstandards."

Die Bestimmungen des IAS 34 wurden bereits bisher vollinhaltlich für den Halbjahresabschluss angewendet. Ab dem  Geschäftsjahr 2006 werden auch für das erste und dritte Quartal des Geschäftsjahres die relevanten internationalen Rechnungslegungsstandards vollinhaltlich angewendet werden.

C-Regel Nr. 65: "Die Gesellschaft veröffentlicht Konzernabschlüsse und Konzern-lageberichte innerhalb von vier Monaten und Quartalsberichte innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Berichtsperiode in deutscher und englischer Sprache und macht diese auf der Website der Gesellschaft verfügbar. Der handelsrechtliche Einzelabschluss ist zeitgleich in deutscher Sprache verfügbar zu machen."

Die Veröffentlichung des Konzernabschlusses und der Berichte zum 1. und 3. Quartal erfolgt innerhalb der vorgesehenen Fristen von vier bzw. zwei Monaten. Der Halbjahresbericht wird aus organisatorischen Gründen innerhalb einer Frist von drei Monaten veröffentlicht. Die Einhaltung der Frist von zwei Monaten wird angestrebt. Die Veröffentlichung der Zwischenberichte in englischer Sprache auf der Website erfolgte erstmals mit dem Bericht zum ersten Halbjahr 2005.

Recommendation ("R-Regeln")

Diese Regeln mit Empfehlungscharakter werden von der Gesellschaft vollständig eingehalten.

Wien, im Februar 2006


Ing. Engelsberger      Dr. Ettenauer      Mag. Fromwald

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