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CORPORATE GOVERNANCE
AUSSCHÜSSE. 

Ausschüsse, Allgemeines

§ 12 GO des Aufsichtsrats

1. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen und ihre Aufgaben und Befugnisse festsetzen. Den Ausschüssen können auch entscheidende Befugnisse des Aufsichtsrates übertragen werden.

2. Hat der Aufsichtsrat mehr als fünf Mitglieder sollen im Sinne guter Corporate Governance folgende Ausschüsse eingerichtet werden:

2.1. ein Ausschuss zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses sowie zur Ausarbeitung eines Vorschlages für den Abschlussprüfer und dessen Beauftragung sowie zur Beratung in allen Fragen der Rechnungslegung des Unternehmens und des Konzerns (Audit Commitee);

2.2. ein Strategie-/Investitionsausschuss, der im Zusammenarbeit mit dem Vorstand und gegebenenfalls unter Beiziehung von Sachverständigen grundlegende Entscheidungen vorbereitet, die im Gesamtaufsichtsrat zu treffen sind.

Sitzungen der Ausschüsse können im Rahmen des Gesamtaufsichtsrates abgehalten werden.

3. Die Ausschüsse sind alljährlich in der im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung abzuhaltenden konstituierenden Aufsichtsratssitzung zu bilden.

4. Ein Ausschuss besteht aus zwei oder mehr Mitgliedern.

5. Den Vorsitz im Ausschuss führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.

6. Über Einladung des Ausschussvorsitzenden können an den Sitzungen der Ausschüsse auch Aufsichtsratsmitglieder teilnehmen, die den Ausschüssen nicht angehören.

7. An den Sitzungen der Ausschüsse können anstelle von verhinderten Ausschussmitgliedern andere Mitglieder des Aufsichtsrates teilnehmen und abstimmen, wenn sie von den verhinderten Ausschussmitgliedern hiezu schriftlich ermächtigt sind; so vertretene Ausschussmitglieder sind bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Sitzung nicht mitzuzählen.

8. Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und an der Sitzung der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens ein weiteres Ausschussmitglied teilnehmen. Die Ausschüsse sind auch beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens ein weiteres Ausschussmitglied anwesend sind.

9. Für die Tätigkeit der Ausschüsse gilt sinngemäß die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat, soweit nicht in einer eigenen Geschäftsordnung, die der Aufsichtsrat beschließt, etwas anderes bestimmt wird.


Präsidialausschuss

§ 13 GO des Aufsichtsrats

1. Der Aufsichtsrat bestellt einen Präsidialausschuss, dem der Vorsitzende des Aufsichtsrates und sein Stellvertreter angehören.

2. Der Aufsichtsrat überträgt den Mitgliedern des Präsidialausschusses das Recht auf Abschluss, Änderung und Auflösung der Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern und auf Gewährung von Remunerationen.

3. Der Präsidialausschuss des Aufsichtsrates hat der Auszahlung von freiwilligen außerordentlichen Zuwendungen an die Belegschaft, soferne diese insgesamt pro Geschäftsjahr 10 % der Lohn- und Gehaltssumme übersteigen, zuzustimmen.  

4. Der Präsidialausschuss hat keine eigene Geschäftsordnung; über seine Sitzungen und Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.

5. Der Präsidialausschuss entscheidet bei zustimmungspflichtigen Geschäften, wenn durch die mit der Einberufung einer Aufsichtsratssitzung verbundenen Verzögerung der Gesellschaft ein erheblicher Vermögensnachteil droht.

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