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AM UNTERSTEN LIMIT.
 

Die folgenden ausgewählten Aspekte des österreichischen Steuersystems stellen keine umfassende Wiedergabe der für Erwerb, Besitz und Verkauf von Anteilen relevanten steuerlichen Betrachtungen dar. Grundlage der unten stehenden Zusammenfassung ist die im September 2006 in Österreich geltende Steuergesetzgebung, vorbehaltlich danach folgender Änderungen des österreichischen Rechts einschließlich rückwirkend geltender Änderungen. Die einkommens- und körperschaftssteuerlichen Folgen des Verkaufs von Anteilen sowie die erbschafts- und schenkungssteuerlichen Folgen der Übertragung von Anteilen durch Erbschaft oder Schenkung werden erörtert.

Steuern für Privatanleger
Steuern für Stiftungen
Steuern für Juristische Personen
Spesen

Steuern für Privatanleger

Keine Kapitalertragssteuer (KESt):
da die CA Immo ihre Gewinne nicht an die Aktionäre ausschüttet, sondern reinvestiert (thesauriert), ist keine Kapitalertragssteuer abzuführen.

Keine Einkommensteuer (ESt):
auf Kursgewinne, wenn die Aktien im Privatvermögen über 12 Monate (Spekulationsfrist) gehalten wurden UND wenn der Anteil des Anlegers weniger als 1% am Grundkapital innerhalb der letzten 5 Jahre betragen hat. Im Falle einer kürzeren Behaltedauer bzw. einer höheren Beteiligung ist die Differenz zwischen Anschaffungswert und Verkaufswert in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen und entsprechend zu versteuern.
 
Keine Erbschaftssteuer (ErbSt):
im Ablebensfall sind Aktien der CA Immo von der Erbschaftssteuer befreit, wenn der Erblasser zu weniger als 1% beteiligt war. Bei einer Beteiligung des Erblassers ab 1% ist die Erbschaftssteuer ab Überschreiten der in der jeweiligen Steuerklasse geltenden Freibeträge zu entrichten.
 
Hinweis für Devisenausländer:
für den nicht in Österreich ansässigen Anleger ist in der Regel die Eigenschaft als Devisenausländer gegeben. Dies ist relevant, wenn die CA Immo-Aktie bei einer österreichischen Bank erworben wird und in einem österreichischen Wertpapierdepot liegt. Die steuerliche Behandlung von Kursgewinnen richtet sich nach dem Wohnsitzland des Anlegers. Wird die CA Immo-Aktie über eine Bank im Ausland erworben, gelten ebenfalls die Bestimmungen des Wohnsitzlandes des Anlegers über die Behandlung von Kursgewinnen von Aktien.

Für weiterführende Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

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Steuern für Stiftungen

Keine Kapitalertragssteuer (KESt):
da die CA Immo ihre Gewinne nicht an die Aktionäre ausschüttet, sondern reinvestiert (thesauriert), ist keine Kapitalertragssteuer abzuführen.
 
Keine Körperschaftssteuer (KÖSt):
Erfolgt die Veräußerung von in- oder ausländischen Aktien innerhalb von einem Jahr nach dem Kauf, ist der dabei erzielte Gewinn als Spekulationsgewinn der Körperschaftsteuer-
erklärung mit dem Körperschaftsteuersatz von 25 % zu versteuern. Veräußerungsgewinne nach einem Jahr sind steuerfrei, sofern das Beteiligungsausmaß an der Aktiengesellschaft weniger als 1 % betragen hat. Erfolgt nach Ablauf der Jahresfrist eine Veräußerung von Aktien mit einer anteilsmäßigen Beteiligung von mindestens 1 % oder mehr, unterliegt der Veräußerungsgewinn der 12,5 %igen Zwischensteuer.

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Steuern für juristische Personen

Keine Kapitalertragssteuer (KESt),
da die CA Immo ihre Gewinne nicht an die Aktionäre ausschüttet, sondern reinvestiert (thesauriert), ist keine Kapitalertragssteuer abzuführen.
 
Körperschaftssteuer (KÖSt):
kursgewinne, das ist die Differenz zwischen Anschaffungskosten und Verkaufswert, sind mit 25% Körperschaftssteuer zu versteuern.

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Spesen

Beim Erwerb von CA Immo-Aktien fallen — abhängig von der beauftragten Bank — folgende einmalige Wertpapierspesen in % des Kurswertes an:

Bank Austria

0,70% *)

in anderen Banken

1,10%

*) mindestens jedoch 22 €

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